Schulpflegschaft

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 15.02.2005
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2006

§ 72 Schulpflegschaft
(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.

Mitglieder der Schulpflegschaft für das Schuljahr 2019/2020:
 
1a 1. Fr. Bardtke      
  2. Fr. Schlütter
   
1b 1. Fr. Klein      
  2. Fr. Kahmann    
1c 1. Fr. Monning    
  2. Fr. Kox    
2a 1. Fr. Can    
  2. Fr. Schlee
   
2b 1. Fr. Storm      Vorsitzende der Schulpflegschaft
  2. Fr. Böcker    
2c 1. Fr. Widuch    
  2. Fr. Husovic    
3a 1. Fr. Winkler      stellv. Vorsitzende der Schulpflegschaft
  2. Fr. Heße
   
3b 1. Fr. Fischer    
  2. Fr. Hohl    
3c 1. Fr. Kaiser    
  2. Fr. Siepmann
   
4a 1. Fr. Zvar      
  2. Hr. Maras
   
4b 1. Fr. Kois    
  2. Fr. Cömlek    
4c 1. Fr. Ziethen
   
  2. Fr. Gellrich